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268. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Kommunikationstechnik (Kommunikationstechnik–Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz–Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird - hinsichtlich der §§ 14, 28, 42 und 55 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet: Teil 1 Lehrberufe in der Kommunikationstechnik § 1. In der Kommunikationstechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet: 1. Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik: 3 1/2-jährige Lehrzeit, 2. Kommunikationstechniker - Bürokommunikation: 3 1/2-jährige Lehrzeit, 3. Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation: 3 1/2-jährige Lehrzeit, 4. Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik: 3 1/2-jährige Lehrzeit. Teil 2 Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Einrichten des Arbeitsplatzes, 2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, 3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden, 4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien, 5. Fehlersuchen und Fehlerbeheben, 6. Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von audio- und videotechnischen Geräten, 7. Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Störungen, 8. Instandsetzen und Tauschen von einzelnen Bauteilen und Baugruppen von elektroakustischen Einrichtungen, Aufnahme- und Wiedergabeeinrichtungen und anderen Geräten der Audio- Und Videoelektronik, 9. Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen, 10. Kundenberatung, 11. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards, 12. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse. Berufsbild § 3. Für den Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten entsprechend dem Berufsprofil befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.
Lehrabschlußprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- Und Videoelektronik gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit umfaßt folgende Arbeitsproben: 1. Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen, 2. Inbetriebnehmen, Prüfen und Beheben von Störungen an audio- und videotechnischen Geräten, 3. Erstellen eines Meßprotokolls. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sieben Stunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 1. fachgerechte Arbeitsweise, 2. richtiger Zusammenbau, 3. richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen, 4. richtige Funktionsfähigkeit, 5. richtige Meß- und Prüfergebnisse, 6. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte. Fachgespräch § 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen. Fachkunde § 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren, 2. Grundlagen der Elektrotechnik, 3. Grundlagen der Elektronik, 4. Elektroakustik und Radiotechnik, 5. Video- und Aufzeichnungstechnik, 6. Fernsehtechnik, 7. Antennenanlagen, 8. Prüf- und Meßtechnik. (2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Fachrechnen § 9. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung, 2. Grundlagen der Gleichstrom- und Wechselstromtechnik, 3. Meß- und Übertragungstechnik (Niederfrequenz- und Hochfrequenztechnik), 4. Zahlensysteme. (2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Fachzeichnen § 10. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen: 1. Fertigungszeichnung eines einschlägigen Bauelements nach Angabe, 2. Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) einer einschlägigen Schaltung. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden. Wiederholungsprüfung § 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. Zusatzprüfung § 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation, im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation oder im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 8 sinngemäß. Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung § 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden. Verhältniszahlen § 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt: 1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................................................................... 2 Lehrlinge auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................................ 1 weiterer Lehrling (2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. (3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden. (4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet. (5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- Und Videoelektronik werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt: 1. Auf je vier Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, 2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. (6) Die Verhältniszahl gemäß Abs.1 darf jedoch nicht überschritten werden. (7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. Übergangsbestimmungen § 15. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker, BGBl. Nr. 116/1972 (Anlage 8), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Artikel III) und BGBl. Nr. 277/1980 (Artikel IV Z 1) treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft. (2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker, BGBl. Nr. 671/1988, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
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